Schwimmclub Altwarmbüchen von 2005 e. V.
V e r e i n s s a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „Schwimmclub Altwarmbüchen von 2005“. Er hat seinen
Sitz in der Bernhard-Rehkopf-Str. 7, 30916 Isernhagen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.Danach lautet der Name
„Schwimmclub Altwarmbüchen von 2005e.V.“.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- 1. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmsports,
- Förderung der Jugend, Durchführung von Sportveranstaltungen und Förderung von
- Übungsleitern, Kampfrichtern und sonstigen Vereinsmitarbeitern.
-
- 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem allen Mitgliedern die Möglichkeit einer
- sportlichen Betätigung auf freiwilliger und gemeinnütziger Basis geboten wird, insbeson-
- dere in den Sportarten Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserball und Wassersprin-
- gen sowie im Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport.
-
- 3. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleite- rinnen und Übungsleiter.
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- 4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die För-derung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden, die den Organen nach § 10 unterstellt wird.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minder-jähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr voll-endet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 30.6. und 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen und unehrenhaften Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entschei-dung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einge-schriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitglieder-versammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschrei-bens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Mo-naten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und des- sen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem zweiten und stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassenwartin/dem Kassenwart;
dem erweiterten Vorstand:
- der Sportwartin/dem Sportwart
- der Jugendwartin/dem Jugendwart
- der Pressewartin/dem Pressewart
- der Kampfrichterwartin/dem Kampfrichterwart
- der Lehrwartin/dem Lehrwart (inkl. Passwesen)
- der Masters- und Breitensportwartin/dem Masters- und Breitensportwart
und kooptierten Mitgliedern mit Sonderaufgaben (z. B. Trainervertreter/in).
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/ihres Vertreters oder seiner Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die gesamte Tätigkeit des Vereins. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwe-cken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstands-mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
- die zweite und stellvertretende Vorsitzende/der zweite und stellvertretende Vorsitzende
- die Kassenwartin/der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nur unter ausdrücklicher Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können auch jüngere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl eines Vorstandsmit-gliedes ist zulässig.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer von zwei Jahren aus dem Vor-stand aus, kann die darauf folgende Mitgliederversammlung diese Position durch Wahl neu besetzen. Im Falle einer Neubesetzung gilt die Wahl nur bis zum Ende des normalen Wahlzyklus.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann auch vakante Vorstandspositionen kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Ver-eins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge.
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Bekanntmachung
im „Blick in die Gemeinde“ (Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Isernhagen) sowie durch Aushang am Sitz des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern einge-bracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederver-sammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer(m)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter gelei-tet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglie-der gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstim-mungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder gemäß § 5, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können auch jüngere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kas-senprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/ des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kannt der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglie-derversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der
1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberech-tigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in Niedersachsen, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte das Vermögen an einen Verein fallen, so muss dieser Verein Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e. V. sein.
3. Zum ersten Vorsitzenden wird Herr Eckhard Bade, Seeschwalbenweg 10,
30916 Isernhagen, zum zweiten Vorsitzenden wird Herr Dieter Steinmann,
Jadeweg 6, 30916 Isernhagen, und zur Kassenwartin wird Frau Barbara
Franke-Fischer, Rischkamp 14, 30659 Hannover, bestellt.
4. Die Gründungsversammlung beauftragt den neu gewählten Vorstand einstimmig,
die Aufnahme des Vereins in die Hallenbad Isernhagen Betreiber GmbH,
Bernhard-Rehkopf-Str. 7, 30916 Isernhagen, mit einem Geschäftsanteil von
24.000,00 €, also 48 % des Stammkapitals, zu betreiben.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins
am
22. Dezember 2005
beschlossen worden.
Unterschriften:
gez. Eckhard Bade Seeschwalbenweg 10, 30916 Isernhagen
gez. Meike Fahlbusch Sonnenweg 24, 30916 Isernhagen
gez. Barbara Franke-Fischer Rischkamp 14, 30659 Hannover
gez. Susanne Stock Brentanostr. 3 b, 30916 Isernhagen
gez. Beatrix Langer Seeadlerring 31, 30916 Isernhagen
gez. Dieter Steinmann Jadeweg 6, 30916 Isernhagen
gez. Heiko Hesse Kornstr. 17, 42719 Solingen
gez. Dorothee Gratz Isernhagener Str. 25 a, 30916 Isernhagen
gez. Frank Bernstein Ermlandstr. 16, 30916 Isernhagen
gez. Dr. Andreas Stock Brentanostr. 3 b, 30916 Isernhagen
1. Satzungsänderung in 2008 – Vorstandswechsel
Wahl des neuen Vorstands:
1. Vorsitzender: Eckhard Bade
2. Vorsitzende: Alexandra Häußler
Kassenwartin: Petra Reich
Beglaubigung der Änderung am 8.5.2008 durch das Amtsgericht Hannover.
2. Satzungsänderung in 2009 – Dauer der Mitgliedschaft für Kursgruppen 1-4
Antrag zur Satzungsänderung § 7 „Beendigung der Mitgliedschaft“
Unter § 7 „Beendigung der Mitgliedschaft“ soll am Ende von Absatz 2
eingefügt werden:
…Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die in den Verein eintreten und einen Schwimmausbildungskurs für Anfänger belegt haben. Hier ist eine Mindestmitgliedschaft von 12 Monaten festgesetzt, die in eine unbefristete Mitgliedschaft übergeht.
Beglaubigung der Änderung am 29.04.2009 durch das Amtsgericht Hannover